„Bauerngarten- und Wildkräuterland Baden“ (BWB)

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: „Bauerngarten- und Wildkräuterland Baden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist 79312 Emmendingen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat als Ziel, das traditionelle Wissen um die Kulturgüter Kräuter, Wildkräuter sowie Bauerngärten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Wichtige Anliegen sind ihm dabei die Förderung und Erhaltung der Kulturlandschaft, Biodiversität und Nachhaltigkeit, sowie die Förderung von Frauen im ländlichen Raum.

Diese Zielsetzung wird vor allem umgesetzt durch:

1. Die Unterstützung und Vernetzung der Akteure.

2. Das Angebot und die Durchführung von Weiterbildungsangeboten.

3. Der Verein ist Träger einer Geschäftsstelle.

4. Der Förderung von Angeboten im Bereich Tourismus und Naherholung.

5. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt jedoch eine Besoldung von Angestellten, die z.B. mit Organisationsfragen betraut sind, nicht aus. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements (§3 Nr. 26a EstG) kann den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen bezahlt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Aufnahme über die Mitgliederversammlung überprüfen lassen. An die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Kündigungsfrist ist ein Monat vor Ende des Kalenderjahres.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist dann zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung und die Interessen der Mitglieder grob verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mehr als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung der bereits fälligen Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

Der/dem Vorsitzenden

Ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden

Der/dem Kassiererin/Kassierer

Der/dem Schriftführerin/Schriftführer

Weitere Personen können als Beisitzer hinzugewählt werden.

Wird eine geschäftsführende Person eingestellt, so ist sie beratendes Mitglied im Vorstand.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.

3. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Diese Vorstandsmitglieder besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Die/der erste Vorsitzende führt den Vorsitz des Vorstandes.

5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

6. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

7. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

8. die Erstellung des Jahresberichtes,

9. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

10. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

11. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

12. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen.

13. Der Vorstand haftet dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit beschränkt auf 5.000 € (fünftausend Euro) im Geschäftsjahr. Wird der Vorstand von Dritten außerhalb des Vereins auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat er Anspruch auf interne Freistellung durch den Verein.

14. Dem Vorstand werden schriftlich nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements (§3 Nr. 26a EstG) beschließen (siehe § 3 Gemeinnützigkeit).

15. Für Rechtshandlungen, die zur Verwirklichung des in § 2 bestimmten Vereinszweckes dienen, sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) Wahl der Kassenprüfer,

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) die Auflösung des Vereins.

2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.

4. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

5. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.

6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

9. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3 Vierteln aller abgegebenen Stimmen.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einer / einem der Vorsitzenden sowie der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (laut § 52 Absatz 2 Nr. 7 der AO) im ländlichen Raum.

Emmendingen, den 17. Februar 2018

Downloads

Vereinssatzung Februar 2018 Mitgliedsantrag November 2019

BW EU GS

Diese Veröffentlichung wurde gefördert durch den Naturpark Südschwarzwald mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg, der Lotterie Glücksspirale und der Europäischen Union (ELER).

Naturparks

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